Suchtberatung
Grundsatz "Therapie statt Strafe"
Für drogenkonsumierende Rechtsbrecher und Rechtsbrecherinnen sieht das österreichische Recht verschiedene Alternativen zur Bestrafung vor. Damit trägt das Recht dem Grundsatz "Therapie statt Strafe" bei Suchtkranken Rechnung, da die reine Bestrafung bei Suchtkranken oft keine Einsicht oder Änderung ihres Suchtverhaltens hervorruft. Sozial- und gesundheitspolitische Maßnahmen können unter Umständen eine Besserung oder sogar Heilung der von psychoaktiven Substanzen Abhängigen herbeiführen.
Es bestehen folgende Alternativen zur Bestrafung:
1) Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder vorläufige Einstellung des Verfahrens durch das Gericht für eine Probezeit von einem bis zu zwei Jahren
Es wird kein Gerichtsverfahren eingeleitet oder ein bereits laufendes Gerichtsverfahren eingestellt, wenn:
- jemand Suchtmittel (bis zur Grenzmenge) ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen erworben, besessen, angebaut, erzeugt, befördert, ein- oder ausgeführt, angeboten, überlassen oder verschafft hat
- die Person sich einer Untersuchung bei der Gesundheitsbehörde unterzogen hat und von dieser entweder keine "gesundheitsbezogene Maßnahme" für notwendig erachtet wird
- oder die Gesundheitsbehörde eine solche für notwendig hält und sich die betroffene Person bereit erklärt, sich dieser zu unterziehen.
2) Gesundheitsbezogene Maßnahmen
Der PSD ist eine nach dem Suchtmittelgesetz anerkannte §15 Einrichtung mit dem Angebot der „Gesundheitsbezogenen Maßnahme“ bei Anzeigen wegen Suchtmittelgesetz.
Als gesundheitsbezogene Maßnahmen, die von der Gesundheitsbehörde als geeignet und notwendig gehalten und von der Staatsanwaltschaft, den Gerichten angeordnet werden, kommen folgende in Betracht:
- die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes (zb. Harntests)
- die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
- die Psychotherapie
- die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung
- die psychosoziale Beratung und Betreuung
Der Betroffene oder die Betroffene kann von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht verpflichtet werden, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu erbringen.
